Schaden durch funkgesteuertes Garagentor – Wer zahlt?
Okt 15th, 2007 | By Versicherungsnachrichtenredakteur | Category: Haftpflicht |
Wer durch Bedienung eines funkgesteuerten Garagentors einen Schaden verursacht, kann von seiner Privathaftpflicht die Regulierung dieses Schadens verlangen – auch wenn er die Funksteuerung aus dem Auto heraus betätigt hat (Landgericht München, Az. 13 S 18433/06). Noch bevor er seine Garage sehen konnte, drückte ein Autofahrer die Fernbedienung seines Garagentors. Dass zuvor ein Besucher seinen Motorroller vor der Garage abgestellt hatte, wusste er nicht. Als sich das Garagentor öffnete, stürzte das Kraftrad um und wurde beschädigt. Der Autofahrer informierte seinen Privat-Haftpflichtversicherer und bat um Regulierung des Schadens. Die Privathaftpflicht verwies den Mann allerdings an den Haftpflichtversicherer seines Wagens, weil der Versicherungsschaden beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sei. Die Frau des Autofahrers als Versicherungsnehmerin klagte daraufhin gegen die Privathaftpflicht auf Zahlung des Schadens. Die Richter gaben der Klägerin Recht. Schäden, die beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen, müssten zwar nicht von der Privathaftpflicht des Fahrers, sondern von seiner Kfz-Haftpflicht ersetzt werden. Dann müsse allerdings ein „innerer Zusammenhang“ zwischen dem Gebrauch des Fahrzeugs und dem Schadenereignis bestehen, die Gefahr müsse vom Fahrzeug selbst ausgehen. Im vorliegenden Fall sei es aber unerheblich gewesen, dass die Funkfernbedienung für das Garagentor aus dem Auto heraus bedient wurde. Der Schaden wäre auch entstanden, wenn das Funkgerät beispielsweise aus dem Inneren des Hauses betätigt worden wäre. Der private Haftpflichtversicherer des Ehepaars muss den Schaden nun übernehmen.
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